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   VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21   

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VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21 (https://dejure.org/2021,33435)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.2021 - 14 E 3490/21 (https://dejure.org/2021,33435)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17. August 2021 - 14 E 3490/21 (https://dejure.org/2021,33435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 4a Abs 2 CoronaVV HA 4, § 9 Abs 1 S 2 Nr 6 CoronaVV HA 4, § 8 Abs 2 SchAusnahmV, § 32 S 1 IfSG, § 28 Abs 1 IfSG
    Tanzverbot bei einer privaten Hochzeitsfeier während der Corona-Pandemie

  • VG Hamburg PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Tanzverbot auf Hochzeitsfeier erfolgreich

  • lto.de (Kurzinformation)

    Corona-Schutzmaßnahmen: Pauschales Tanzverbot für Hochzeit rechtswidrig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Tanzverbot auf Hochzeitsfeier erfolgreich - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Tanzverbot auf Hochzeitsfeier erfolgreich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Brautpaar kippt Tanzverbot für Hochzeitsfeier

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilantrag gegen Tanzverbot auf Hochzeitsfeier erfolgreich - OVG Hamburg zum Tanzverbot bei geschlossenen Gesellschaften

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Hamburg, 11.08.2021 - 17 E 3044/21

    Zur Rechtmäßigkeit des aus der Corona-Verordnung folgenden Tanzverbots bei

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21
    Soweit sie ferner ausführt, es sei zu berücksichtigen, dass das Impfgeschehen noch nicht abgeschlossen sei (ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 17 E 3044/21, n.v.), ist nicht erkennbar, inwiefern dies für die Beurteilung einer konkreten Feierlichkeit von Bedeutung sein könnte; davon abgesehen kann ein Impfgeschehen schon aufgrund des natürlichen Bevölkerungsaustausches nie "abgeschlossen" sein.

    Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag, die Eindämmung des Infektionsgeschehens in einem Stadtstaat bedürfe größerer Anstrengungen als in einem Flächenland, da viel mehr Kontaktmöglichkeiten bestünden (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 17 E 3044/21, n.v.), nicht nachvollziehbar ist.

  • VG Hamburg, 26.07.2021 - 21 E 3086/21

    Zur Berücksichtigung von geimpften Personen bei der Berechnung, wie viele

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21
    Es handelt sich bei der Hochzeitsfeier ferner um eine private Zusammenkunft bzw. einen ähnlichen sozialen Kontakt im Sinne des § 8 Abs. 2 SchAusnahmV bzw. eine private Feierlichkeit gemäß § 4aHmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO; der Veranstaltungsort in einem separaten Raum in einem Hotel nimmt der Veranstaltung nicht den privaten Charakter (vgl. dazu eingehend VG Hamburg, Beschl. v. 26.7.2021, 21 E 3086/21, n.v.), was von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten wird.

    Zudem werden die Kontaktdaten der Anwesenden erhoben und die Gäste müssen einen Test- oder Impfnachweis vorlegen und bei sich tragen, vgl. §§ 9 Abs. 1, 10h, 2a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, § 2 Abs. 3 SchAusnahmV (s. dazu auch VG Hamburg, Beschl. v. 26.7.2021, 21 E 3086/21, n.v.).

  • OVG Hamburg, 02.02.2021 - 5 Bs 217/20

    CoronaVV HA; Gaststättenschließung; Begrenzung der Geltungsdauer von

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21
    An dieser Rechtsprechung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht auch angesichts der seit dem Ausbruch der Pandemie verstrichenen Zeit festgehalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2021, 5 Bs 75/21, n.v.; Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 7).

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf auch aus Sicht der Kammer angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie ausweislich der hierzu veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert Koch-Instituts (vgl. täglicher Lagebericht vom 16.8.2021,https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Aug_2 021/2021-08-16-de.pdf) keiner weiteren Begründung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 14).

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21
    Die Antragsgegnerin ist jedoch verfassungsrechtlich verpflichtet, die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen laufend zu beobachten und im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und neuer tatsächlicher Entwicklungen laufend neu zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020, 1 BvQ 31/20, juris Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 03.08.2021 - 13 MN 352/21

    7-Tage-Inzidenz; Berufsausübungsfreiheit; Club; Diskothek; Inzidenzwert;

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21
    Für das vorliegende Eilverfahren ist es im Übrigen nicht von Relevanz, ob die möglicherweise unzureichende Berücksichtigung der Erkenntnisse des RKI zu Geimpften und Genesenen bei gleichzeitigem Festhalten an einem rein inzidenzgesteuerten Vorgehen des Verordnungsgebers (vgl. zur Kritik daran z.B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.8.2021, 13 MN 352/21, juris Rn. 31; Beschl. v. 20.1.2021, 13 MN 10/21, juris Rn. 20 ff.) möglicherweise nicht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt.
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2021 - 13 MN 10/21

    Baumärkte; Corona; Normenkontrolleilantrag

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21
    Für das vorliegende Eilverfahren ist es im Übrigen nicht von Relevanz, ob die möglicherweise unzureichende Berücksichtigung der Erkenntnisse des RKI zu Geimpften und Genesenen bei gleichzeitigem Festhalten an einem rein inzidenzgesteuerten Vorgehen des Verordnungsgebers (vgl. zur Kritik daran z.B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.8.2021, 13 MN 352/21, juris Rn. 31; Beschl. v. 20.1.2021, 13 MN 10/21, juris Rn. 20 ff.) möglicherweise nicht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt.
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21
    Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Verordnungsgeber auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, 2 BvL 43/92, juris Rn. 122).
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21
    Für die Geeignetheit einer Maßnahme genügt es grundsätzlich, wenn der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2013, 1 BvR 1842/11, juris Rn. 79).
  • VGH Bayern, 12.11.2020 - 20 NE 20.2463

    Corona - Vollständige Schließung von Fitnessstudios verstößt gegen den

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21
    Es kann dabei dahinstehen, ob aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache und der (vorläufigen) Außervollzugsetzung einer Rechtsnorm besonders hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu fordern sind (st. Rspr. des OVG Hamburg, vgl. nur Beschl. v. 12.4.2021, 5 Bs 75/21, n. v., BA S. 5) oder ein solch strenger Maßstab den Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderläuft, da im Kontext der aktuellen Gesetzes- und Verordnungslage, die einerseits von schweren Grundrechtseingriffen gekennzeichnet ist, welche sich andererseits aber verhältnismäßig schnell durch Zeitablauf erledigen, die Anforderungen an den gerichtlichen Prüfungsmaßstab im Eilrechtsschutz nicht überspannt werden dürfen (mit überzeugenden Argumenten VG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2021, 7 E 2206/21, n.v., BA S. 5 m.w.N.; Beschl. v. 14.4.2021, 7 E 1678/21, n.v., BA S. 4; Beschl. v. 12.3.2021, 14 E 965/21, n.v., BA S. 9; in diesem Sinne ebenso VGH München, Beschl. v. 25.6.2021, 25 NE 21.1680, juris Rn. 11; Beschl. v. 12.11.2020, 20 NE 20.2463, juris Rn. 22).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21
    Hierzu haben die Antragsteller die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003, 2 BvR 311/03, juris Rn. 16).
  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

  • VG Hamburg, 23.09.2020 - 9 E 3964/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich des durch die Corona-Verordnung

  • VGH Bayern, 25.06.2021 - 25 NE 21.1680

    Rechtmäßigkeit der Testpflicht bei Präsenzunterricht

  • VG Hamburg, 14.04.2021 - 7 E 1678/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung (fehlender

  • VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Tanzverbot in

    Doch selbst wenn dies zu verneinen wäre (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 17.8.2021, 14 E 3490/21, Homepage des Gerichts, S. 3 m.w.N.), wären die Anforderungen nicht erfüllt.

    Die Kammer weist darauf hin, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nicht ein Tanzverbot für private Gesellschaften nach § 4a Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV- 2-EindämmungsVO ist, das Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. August 2021 war (14 E 3490/21, veröff. auf der Homepage des Gerichts).

    Aufgrund der körperlichen Betätigung beim Tanzen kommt es typischerweise zu einer erhöhten Atemfrequenz und stärkerer Ausatmung - und damit zu einem vermehrten Ausstoß von Aerosolen - bei zugleich vielfacher Unterschreitung der Mindestabstände mit wechselnden Personen, sodass dem Tanzen bei abstrakter Betrachtung ein erhöhtes Infektionsrisiko innewohnt (VG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2020, 9 E 3964/20, juris Rn. 11 f.; Beschl. v. 17.8.2021, 14 E 3490/21, a.a.O., S. 6).

    Soweit sich die Antragstellerin auf die Rechtsprechung der Kammer 14 des Gerichts beruft, die im Beschluss vom 17. August 2021 (14 E 3490/21, a.a.O.) die Antragsgegnerin verpflichtet hat, das Tanzen auf einer privaten Hochzeitsfeier mit 50 Erwachsenen zu dulden, handelt es sich um einen anderen Sachverhalt.

  • VG Hamburg, 09.09.2021 - 9 E 3826/21

    Zur Geltung der Maskenpflicht beim Tanzen im Rahmen einer privaten Feierlichkeit,

    cc) Auf die Feierlichkeit finden auch die allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen nach § 9 HmbSARS-CoV EindämmungsVO keine Anwendung (anders VG Hamburg, Beschl. v. 17.8.2021, 14 E 3490/21, juris Rn. 13), so dass sich daraus kein Verbot des Tanzens ohne Mund-Nasen-Bedeckung auf der Feier des Antragstellers ergeben kann.
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